Zudem habe das Steueramt Solothurn den von ihm akzeptierten Verkehrswert der Grundstücke unzulässigerweise von Fr. 355'000.-- auf Fr. 400'000.-- erhöht. 4.2 In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2010 hielt das Steueramt des Kantons Solothurn an seinem Einspracheentscheid fest und führte aus, dass die Rekurrentin nicht nur als Vermächtnisnehmerin, sondern auch als Erbin im Kanton Solothurn steuerpflichtig sei. Dies gelte auch dann, wenn keine im Kanton Solothurn belegenen Vermögenswerte geerbt würden. Der verlangte Abzug von Vermächtnissen vom Verkehrswert sei gesetzwidrig und damit unzulässig.