Im vorliegenden Fall sei es unzulässig, dass der Kanton Solothurn bei der Steuerausscheidung nach Festlegung der Quoten von einem höheren Verkehrswert ausgegangen sei (ohne auch den Schuldenanteil zu erhöhen). Die „Aufblähung“ der Aktiven führe so zu einer unzulässigen Schlechterstellung und zu einer effektiven Doppelbelastung. Zudem habe das Steueramt Solothurn den von ihm akzeptierten Verkehrswert der Grundstücke unzulässigerweise von Fr. 355'000.-- auf Fr. 400'000.-- erhöht.