Es sei unzulässig, die genehmigte Liegenschaftsschätzung zum Nachteil der Rekurrentin abzuändern. Selbst wenn von einer geschuldeten Nachlasstaxe im Kanton Solothurn auszugehen wäre, dürfte dafür nur an die solothurnischen Grundstücke (Wohnungsvermächtnis) angeknüpft werden und nicht an das übrige Nachlassvermögen. Dementsprechend wäre die Nachlasstaxe nur von einem reinen Rücklass von Fr. 1'407.-- zu erheben. Im vorliegenden Fall sei es unzulässig, dass der Kanton Solothurn bei der Steuerausscheidung nach Festlegung der Quoten von einem höheren Verkehrswert ausgegangen sei (ohne auch den Schuldenanteil zu erhöhen).