Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 wurde die Einsprache abgewiesen. 4.1 In ihrem Rekurs vom 25. Juni 2010 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen auf Aufhebung der Nachlasstaxe und Neuberechnung der Erbschaftssteuer fest. Dabei liess sie ausführen, dass sie als Vermächtnisnehmerin für das Wohnungslegat nicht der solothurnischen Nachlasstaxe unterstellt sei. Bei der Berechnung des reinen Rücklasses seien bei den Passiven auch die Vermächtnisse zu berücksichtigen, welche deshalb nicht erst nach der Ermittlung der Nachlasstaxe vom steuerbaren Nachlass abzuziehen seien. Es sei unzulässig, die genehmigte Liegenschaftsschätzung zum Nachteil der Rekurrentin abzuändern.