Im Weiteren verlangte sie die Neuberechnung der Erbschaftssteuer, weil der vom Inventuramt ermittelte Verkehrswert der Wohnung von Fr. 355'000.-- (inkl. Einstellhallenplatz) unzulässigerweise auf Fr. 400'000.-- erhöht worden sei. Bei der Erbschaftssteuer habe man für die Ausscheidung zwischen A. und Solothurn auf den Repartitionswert der Wohnung abgestellt und dann für die Berechnung der Erbschaftssteuer unzulässigerweise auf den (noch erhöhten) Verkehrswert der Wohnung. Damit sei eine unzulässige Doppelbesteuerung entstanden. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 wurde die Einsprache abgewiesen.