3. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 erhob die Rekurrentin Einsprache gegen die Veranlagung der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer im Kanton Solothurn und zwar eingeschränkt auf das Vermächtnis der Wohnung in Solothurn. Die Nachlasstaxe sei aufzuheben, da sie Vermächtnisnehmerin und die Nachlasstaxe nur von Erben geschuldet sei. Zudem unterliege nicht der Bruttonachlass der Nachlasstaxe, sondern nur der reine Rücklass. Im Weiteren verlangte sie die Neuberechnung der Erbschaftssteuer, weil der vom Inventuramt ermittelte Verkehrswert der Wohnung von Fr. 355'000.-- (inkl. Einstellhallenplatz) unzulässigerweise auf Fr. 400'000.-- erhöht worden sei.