Die Finanzdirektion des Kantons A. ermittelte mit Verfügung vom 25. Januar 2010 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung für die Rekurrentin eine im Kanton A. steuerbare Quote von 84,14% des Nachlasses und verlangte dementsprechend die im Kanton A. geschuldete Erbschaftssteuer. Am 30. April 2010 eröffneten die Zentralen Dienste der Amtsschreibereien des Kantons Solothurn der Rekurrentin die Veranlagung mit einer Nachlasstaxe von Fr. 2'071.30 und einer Erbschaftssteuer von Fr. 54'682.35. Gemäss dem zugehörigen Berechnungsblatt ging die Amtsschreiberei dabei von einer im Kanton Solothurn steuerbaren Quote von 15,863% aus. 3.