fällig gewordenen Vermögenswerte und Barbeträge gemäss Testament von Herrn Z.). Zum Vermächtnis an die Rekurrentin gehörte insbesondere die Eigentumswohnung an der B. Strasse in Solothurn (GB Solothurn Nr. 1234 mit Einstellhallenplatz auf GB Solothurn Nr. 5678). 2. Die Finanzdirektion des Kantons A. ermittelte mit Verfügung vom 25. Januar 2010 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung für die Rekurrentin eine im Kanton A. steuerbare Quote von 84,14% des Nachlasses und verlangte dementsprechend die im Kanton A. geschuldete Erbschaftssteuer.