2. Wird zur Ermittlung der Steuerausscheidungsquote ein Grundstück zum Repartitions- und nicht zum Verkehrswert eingesetzt, liegt keine Doppelbesteuerung vor. Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses dürfen die Kantone auf den ihnen zustehenden Quoten die eigenen Bewertungsregeln anwenden. 3. Eine unrichtige behördliche Auskunft ist nicht verbindlich, wenn es an der Kausalität von Auskunft sowie allfälliger nachteiliger Disposition fehlt und aufgrund eines grossen Nettonachlasses auch bei Kenntnis des wahren Schätzungswerts eines Grundstücks ein Vermächtnis nicht ausgeschlagen worden wäre. Urteil SGNEB.2010.5 vom 2. Mai 2011 Sachverhalt 1.