KSGE 2011 Nr. 13 StG § 217, StG § 223 - Nebensteuern, Nachlasstaxe, Erbschaftssteuer; Doppelbesteuerung; Vertrauensschutz 1. Ist jemand nicht nur Vermächtnisnehmer, sondern auch für den ganzen Nachlass des Erblassers als Alleinerbe eingesetzt, ist er für die Nachlasstaxe steuerpflichtig. Diese bemisst sich nach dem gesamten steuerbaren Nachlass und ist reduziert um eine allfällige Ausscheidungsquote geschuldet. 2. Wird zur Ermittlung der Steuerausscheidungsquote ein Grundstück zum Repartitions- und nicht zum Verkehrswert eingesetzt, liegt keine Doppelbesteuerung vor.