{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2010-5_2011-05-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128412&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aaea5b5e8a9562e37055388877761962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2010.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 02.05.2011 SGNEB.2010.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 02.05.2011 SGNEB.2010.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 02.05.2011 SGNEB.2010.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:20", "Checksum": "b0939c1f48eaad601afa32039c4b9a4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 02.05.2011 SGNEB.2010.5\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\n\nIm vorliegenden Fall ergibt sich, dass die für eine allfällige Verbindlichkeit der behördlichen Auskunft notwendige Voraussetzung der nachteiligen Disposition nicht erfüllt ist. Wie das Kantonale Steueramt in seiner Vernehmlassung zutreffend schreibt, ist nicht nachgewiesen, dass die Rekurrentin im Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen hätte. Insbesondere ist aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bei einem Nettonachlass von über 1 Mio. Franken davon auszugehen, dass die Rekurrentin auch bei Kenntnis des wahren Schätzungswertes der Liegenschaft in Solothurn die Erbschaft bzw. das Vermächtnis nicht ausgeschlagen hätte. Die Differenz im abweichenden Steuerbetrag ist zu gering für eine solche Annahme. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es nicht als glaubhaft, dass die Rekurrentin bezüglich Annahme oder Ausschlagung von Vermächtnis und Legat anders entschieden hätte, wenn sie den wahren Schätzungswert gekannt hätte (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 686 ff.). Dazu kommt, dass dem Rechtsvertreter der Rekurrentin als Verkäufer der Liegenschaft bewusst gewesen sein musste, dass deren Verkehrswert um einiges höher lag als vom Inventuramt damals angenommen worden war.\nDamit fehlt es an der Kausalität einer allfälligen nachteiligen Disposition durch die Rekurrentin im Verhältnis zur unrichtigen behördlichen Auskunft vom 9. November 2006, womit sich die Rekurrentin nicht auf die behördliche Auskunft berufen kann. Da es bereits an dieser Voraussetzung fehlt, müssen die übrigen Bedingungen zur Annahme einer Verbindlichkeit nicht mehr geprüft werden.\n6. Des Weiteren kann auch der von der Rekurrentin verlangten Berechnung der Nachlasstaxe mit einem reinen Rücklass von Fr. 1'407.-- nicht zugestimmt werden. Die Nachlasstaxe bemisst sich auf dem gesamten steuerbaren Nachlass und wird reduziert auf die Ausscheidungsquote (im vorliegenden Fall 15,863%) geschuldet. Es kommt nicht darauf an, welche Vermögenswerte den einzelnen Erben erbrechtlich zugewiesen werden. Die Berechnung der Rekurrentin berücksichtigt im Übrigen nur anteilsmässig andere Passiven, nicht aber andere Aktiven. Zudem wird eine objektmässige und proportionale Verlegung der Schulden vermischt. Der Antrag der Rekurrentin auf Neuberechnung der Nachlasstaxe ist deshalb abzuweisen.\n7. Die Rekurrentin machte ferner geltend, das Kantonale Steueramt habe mit seiner Veranlagung die Regeln zum Doppelbesteuerungsverbot verletzt. Insbesondere habe das Kantonale Steueramt durch „Aufblähung“ der Aktiven eine unzulässige Doppelbesteuerung verursacht. Wie in anderen Kantonen enthält auch das solothurnische Steuergesetz keine interkantonalen Ausscheidungsregeln. Stillschweigend werden die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 2 BV (Doppelbesteuerungsverbot) für die Erbschafts- und Schenkungssteuern entwickelten Ausscheidungsregeln übernommen. Damit wird sichergestellt, dass ein Vermögensanfall, der nur teilweise einer kantonalen Steuerhoheit untersteht, steuerlich nicht anders behandelt wird als ein Vermögensanfall, der vollständig der kantonalen Steuerhoheit unterliegt (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 144 N 3, S. 1483).\nIm vorliegenden Fall, wo zum Nachlass der Erblasserin Grundstücke in deren letztem Wohnsitzkanton A. und im Kanton Solothurn gehören, sind beide Kantone zur Erhebung der Erbschaftssteuer berechtigt. Mittels Steuerausscheidung haben die betroffenen Kantone die ihnen zustehenden Besteuerungsquoten ermittelt. Dabei wurden die interkantonalen Repartitionswerte angewendet. Für die Ermittlung des steuerbaren (Netto-) Nachlasses sind die Kantone nach der bundesgerichtlichen Praxis dann aber berechtigt, auf den ihnen zustehenden Ausscheidungsquoten die eigenen Bewertungsregeln anzuwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.98/2004 vom 9. Mai 2005 und 2P.314/2001 vom 23. September 2009).\nIm vorliegenden Fall wurden die Regeln zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eingehalten. Zur Ermittlung der Steuerausscheidungsquote wurde das solothurnische Grundstück zum Repartitionswert und nicht zum Verkehrswert eingesetzt. Daraus resultierte die gleiche Ausscheidungsquote wie für das Steueramt A., welches nach den gleichen Regeln vorgegangen ist (für den Kanton Solothurn 15,863% und für den Kanton A. 84,137%). Damit steht fest, dass keine Doppelbesteuerung vorliegt. Anschliessend war es zulässig, dass die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn im Rahmen der ihr zustehenden Quote den steuerbaren (Netto-)Nachlass nach den eigenen Bewertungsregeln gemäss §§ 220 Abs. 1 und 227 Satz 2 StG zum Verkehrswert bewertet hat. Die entsprechenden Einwendungen der Rekurrentin sind daher abzuweisen."}