{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2010-5_2011-05-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128412&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aaea5b5e8a9562e37055388877761962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2010.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 02.05.2011 SGNEB.2010.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 02.05.2011 SGNEB.2010.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 02.05.2011 SGNEB.2010.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:20", "Checksum": "b0939c1f48eaad601afa32039c4b9a4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 02.05.2011 SGNEB.2010.5\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\n\nDie sich im Nachlass befindende Eigentumswohnung in Solothurn begründet die Steuerpflicht im Kanton Solothurn. Die Argumentation der Rekurrentin, dass sie nur für das nach Ausrichtung der Vermächtnisse verbleibende Nachlassvermögen als Alleinerbin eingesetzt sei und sie insoweit als Erbin keinen Bezug zum Kanton Solothurn habe, ändert daran nichts. Das Vermächtnis verschafft nämlich nur einen mittelbaren, obligatorischen Anspruch auf Verschaffung eines definierten Nachlassobjektes (vgl. Abt/Weibel, Praxiskommentar zum Erbrecht, Basel 2007, S. 316, Art. 484 ZGB N 6 mit Hinweisen). Die Einsetzung als Alleinerbe für einen Nachlass umfasst damit auch die für Dritte bestimmten Vermächtnisobjekte. Damit unterliegt die Rekurrentin als Erbin (nicht als Vermächtnisnehmerin) der Besteuerung durch die Nachlasstaxe nach solothurnischem Steuergesetz. Dies auch dann, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Erbin keine im Kanton Solothurn belegenen Vermögenswerte erbt. Sie unterliegt zudem unbestrittenermassen auch der Erbschaftssteuer des Kantons Solothurn (vgl. § 223 StG).\n4. Die Rekurrentin hat verlangt, dass bei der Bemessung der Nachlasstaxe der Verkehrswert des Vermächtnisses (Eigentumswohnung in Solothurn) von den Aktiven in Abzug zu bringen sei.\nWie die Vorinstanz richtig ausführt, regelt § 221 Abs. 1 StG abschliessend, welche Passiven vom Wert der Aktiven des Rücklasses abzuziehen sind. Vermächtnisse sind keiner der dort erwähnten Kategorien zuzuordnen. Insbesondere können Vermächtnisse nicht unter § 221 Abs. 1 lit. a oder b StG subsumiert werden. Vermächtnisse sind weder „Schulden“ der Erblasserin noch „Todesfallkosten“ im Sinne dieser Bestimmungen. Vermächtnisse gehören zur erbrechtlichen Kategorie der „Verfügungen von Todes wegen“ (vgl. Art. 467 ff. ZGB). Erst mit der Eröffnung des Erbganges entsteht der Anspruch auf Übertragung des vom Erblasser zugewendeten Nachlassobjektes (vgl. Abt/Weibel, a.a.O., S. 330, Art. 484 ZGB N 56). Es handelt sich dabei also nicht um Schulden des Erblassers, sondern um Verpflichtungen aus dem Erbgang. Vermächtnisse gehören auch nicht zur Kategorie der Todesfallkosten. Wie es der Begriff umschreibt, umfassen diese einzig die unmittelbar durch das Begräbnis und die Abwicklung des Erbgangs veranlassten Auslagen wie etwa Kosten für Begräbnis, Grabstein, Grabunterhalt, Leichenmal etc. Vermächtnisse gehören nicht in diese Kategorie.\n5. Die Rekurrentin hat zudem bemängelt, dass das Steueramt zur Berechnung von Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer zu ihren Ungunsten von der Schätzung des Inventuramtes Solothurn abgewichen sei und unzulässigerweise die Verkehrswertschätzung erhöht habe. Damit habe die Steuerverwaltung insbesondere gegen das Legalitätsprinzip verstossen.\n5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass das Inventuramt Solothurn im Zusammenhang mit dem Nachlass von Frau Y. sel. die Eigentumswohnung in Solothurn mit Fr. 325'000.-- und den Einstellhallenplatz mit Fr. 30'000.--, total Fr. 355'000.-- geschätzt hatte. Zur Berechnung von Nachlasstaxe und Erbschaftssteuern erhöhte das Steueramt diesen Wert dann aber auf Fr. 400'000.--.\nZur Begründung hielt die Steuerverwaltung fest, dass die Erblasserin das Grundstück bereits im Jahre 2000 für Fr. 480'000.-- gekauft habe. Zudem habe sich der Katasterwert in der Zeit zwischen Kauf und Tod erhöht. Die Schätzung des Inventuramtes sei im Übrigen bereits vier Jahre vor der der Steuerveranlagung erfolgt und habe den Akten der Amtsschreiberei nicht beigelegen. Die Rekurrentin könne aus einer behaupteten unrichtigen Auskunft der Behörde keine Rechte für sich ableiten. Es fehle dafür an der Kausalität von Auskunft und Disposition (Annahme des Vermächtnisses). Auch bei Kenntnis des wahren Verkehrswertes des Grundstücks hätte die Rekurrentin das Vermächtnis nicht ausgeschlagen. Im Übrigen sei auch unklar, ob das Inventuramt der Stadt Solothurn als für die Auskunft zuständig erachtet werden könne.\n5.2 Das Inventuramt der Stadt Solothurn hat kurz nach dem Tod der Erblasserin den Wert der Eigentumswohnung mit Einstellhalle in Solothurn geschätzt. Der dabei ermittelte Wert von total Fr. 355'000.-- wurde vom Inventuramt mit Schreiben vom 9. November 2006 dem Rechtsvertreter der Rekurrentin mitgeteilt. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Kantonale Steueramt der Verkehrswertschätzung zugestimmt habe. Das Schätzungsprotokoll sei von Herrn C. vom Kantonalen Steueramt visiert worden. Aus dem Protokoll für die Ermittlung der Liegenschaftenverkehrswerte vom 7. November 2006 ist neben der Unterschrift des Inventurbeamten denn auch ein Visum erkennbar. Es stellt sich damit die Frage, ob der mit Schreiben vom 9. November 2006 mitgeteilte Schätzungswert von total Fr. 355'000.-- für die Veranlagung von Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer gegenüber der Rekurrentin verbindlich ist.\nDie Veranlagungsbehörde geht davon aus, dass die damalige Auskunft zu tief und damit unrichtig gewesen sei, weshalb die Schätzung auf Fr. 400'000.-- erhöht worden sei. Die Fragestellung fällt unter das Thema der Verbindlichkeit von unrichtigen behördlichen Auskünften (die Schätzung erfolgte nicht in Form einer rechtskräftigen Verfügung). Die für eine Verbindlichkeit der Behördenauskunft notwendigen Voraussetzungen wurden in der Praxis als Anwendungsfall zum Vertrauensschutz entwickelt (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 622 ff)."}