{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2010-5_2011-05-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128412&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aaea5b5e8a9562e37055388877761962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2010.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 02.05.2011 SGNEB.2010.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 02.05.2011 SGNEB.2010.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 02.05.2011 SGNEB.2010.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:20", "Checksum": "b0939c1f48eaad601afa32039c4b9a4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 02.05.2011 SGNEB.2010.5\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\n\nBezüglich Verkehrswert hielt das Steueramt fest, dass die von der Rekurrentin angeführte Schätzung 4 Jahre vor der Steuerveranlagung erstellt worden sei. Das Steueramt habe den Wert selber geschätzt und sei auch damit an der unteren Grenze geblieben (nachdem das Grundstück bereits am … 2000 für Fr. 480'000.-- verkauft worden sei). Es würde kein rechtskräftig festgesetzter Verkehrswert der Liegenschaft vorliegen. Aus der behaupteten unrichtigen behördlichen Auskunft könnten keine Rechte aus Treu und Glauben abgeleitet werden. Für die Berechnung der Rekurrentin zum Eventualantrag auf Herabsetzung der Nachlasstaxe bestehe keine Grundlage. Es liege auch keine Doppelbesteuerung vor, da der Kanton Solothurn von derselben Ausscheidungsquote ausgegangen sei wie der Kanton A. Für die Ermittlung des steuerbaren (Netto-) Nachlasses auf der zugeteilten Quote seien die Kantone frei, ihre eigenen Bewertungsregeln anzuwenden. Schulden seien bei interkantonalen Sachverhalten proportional und nicht objektmässig zu verlegen.\n4.3 In ihrer Replik\nvom 1. September 2010 hielt die Rekurrentin an ihren bisherigen Vorbringen und\nFeststellungen fest. Frau Y. sel. habe der Rekurrentin das Vermögen aus dem\nNachlass Z. (inkl. Liegenschaft Solothurn) als Vermächtnis zugewendet und sie\nnur für das verbleibende Vermögen als Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass\nbestehe deshalb aus einem Erbteil und einem Vermächtnisteil. Der Kanton A. habe\nden ihm aufgrund der Steuerquote zustehenden Anteil von 84,14% des Nachlasses\nnach den Grundsätzen des Bundesrechts zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und\nnicht nach kantonalem Recht besteuert. Hingegen habe die Steuerverwaltung\nSolothurn eine Mischmethode angewendet. Die Steuerquote sei nach den\nRepartitionswerten der Liegenschaft ermittelt worden. Der Liegenschaftswert sei\nohne Anpassung der Steuerquote „nach eigenen Vorstellungen und Gutdünken“ von\nFr. 297'200.-- um Fr. 102'800.-- auf\nFr. 400'000.-- erhöht worden. Nur Erben würden der solothurnischen Nachlasstaxe\nunterstehen und nicht auch Vermächtnisnehmer. Deshalb unterstehe auch die\nRekurrentin nicht der solothurnischen Nachlasstaxe.\nDie von der Steuerverwaltung Solothurn herangezogenen Grundsätze der interkantonalen Steuerausscheidung hätten für rein kantonale Abgaben wie die solothurnische Nachlasstaxe nur beschränkte Gültigkeit. Weil Vermächtnisse zu den Erbgangsschulden zählen würden, müssten auch diese bei der Bemessung der Nachlasstaxe steuermindernd berücksichtigt werden. Die „eigenmächtige und willkürliche Abänderung“ des Liegenschaftswertes des Wohnungsvermächtnisses würde „in krasser und unhaltbarer Weise“ gegen das Legalitätsprinzip verstossen. Für die Erbschaftssteuer sei der Repartitionswert der Liegenschaften massgebend. Für die solothurnische Nachlasstaxe als Sonderabgabe dürften die bei der Erbschaftsbesteuerung geltenden Grundsätze nicht ohne Weiteres übernommen werden. Die im Kanton A. gelegenen beweglichen Vermögenswerte seien der Nachlasstaxe nicht unterworfen. Die Steuerverwaltung habe die Steuerteilung und Veranlagung der Erbschaftssteuer nicht nach den Grundsätzen des Bundesrechts zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Erbschaftsangelegenheiten vorgenommen. Die angewendete Mischmethode führe zu einer effektiven Doppelbesteuerung und damit auch zur Schlechterstellung der Rekurrentin. Es sei offensichtlich, dass die „Aufblähung der Aktiven“ ohne entsprechende Korrektur der Steuerquote zu Verschiebungen im Steuersubstrat führe. In Erbschaftsangelegenheiten würden nicht die gleichen Grundsätze zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelten wie bei der Einkommens- und Vermögenssteuer. Bei der Erbschaftssteuer könnten in anderen Kantonen geerbte oder vermachte Werte grundsätzlich nur im Umfang der Bereicherung besteuert werden. Bei Liegenschaften habe die Steuerteilung und Veranlagung der Erbschaftssteuer gemäss Repartitionswerten zu erfolgen. Grundpfandschulden seien objektmässig und nur die übrigen Schulden seien quotenmässig zu verlegen.\nErwägungen\n2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Rekurrentin für das ihr zugewendete Vermächtnis (Eigentumswohnung in Solothurn) der Nachlasstaxe unterliegt, bzw. ob die Nachlasstaxe neu zu berechnen ist und ob bei der Steuerberechnung die Regeln der interkantonalen Steuerausscheidung eingehalten wurden.\n3. Der Nachlasstaxe unterliegt der reine Rücklass (§ 217 StG). Abgabepflichtig sind die Erben und die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton Solothurn hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (vgl. § 218 Abs. 1 und 2 StG). Da im vorliegenden Fall die Rekurrentin nicht nur Vermächtnisnehmerin, sondern auch für den ganzen Nachlass der verstorbenen Frau Y. sel. als Alleinerbin eingesetzt ist, ist sie für die solothurnische Nachlasstaxe steuerpflichtig."}