{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2010-5_2011-05-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128412&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aaea5b5e8a9562e37055388877761962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2010.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 02.05.2011 SGNEB.2010.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 02.05.2011 SGNEB.2010.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 02.05.2011 SGNEB.2010.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:20", "Checksum": "b0939c1f48eaad601afa32039c4b9a4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 02.05.2011 SGNEB.2010.5\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\nKSGE 2011 Nr. 13\nStG § 217, StG § 223 - Nebensteuern, Nachlasstaxe, Erbschaftssteuer; Doppelbesteuerung; Vertrauensschutz\n1. Ist jemand nicht nur Vermächtnisnehmer, sondern auch für den ganzen Nachlass des Erblassers als Alleinerbe eingesetzt, ist er für die Nachlasstaxe steuerpflichtig. Diese bemisst sich nach dem gesamten steuerbaren Nachlass und ist reduziert um eine allfällige Ausscheidungsquote geschuldet.\n2. Wird zur Ermittlung der Steuerausscheidungsquote ein Grundstück zum Repartitions- und nicht zum Verkehrswert eingesetzt, liegt keine Doppelbesteuerung vor. Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses dürfen die Kantone auf den ihnen zustehenden Quoten die eigenen Bewertungsregeln anwenden.\n3. Eine unrichtige behördliche Auskunft ist nicht verbindlich, wenn es an der Kausalität von Auskunft sowie allfälliger nachteiliger Disposition fehlt und aufgrund eines grossen Nettonachlasses auch bei Kenntnis des wahren Schätzungswerts eines Grundstücks ein Vermächtnis nicht ausgeschlagen worden wäre.\nUrteil SGNEB.2010.5 vom 2. Mai 2011\nSachverhalt\n1. Die am … 2006 verstorbene Frau Y. sel. (letzter Wohnsitz: A.) hatte mit Frau X. (Rekurrentin) am 4. Februar 2005 einen Erbvertrag abgeschlossen. Danach setzte Frau Y. sel. die Rekurrentin als Alleinerbin für ihren gesamten Nachlass ein. Davon ausgenommen war der Überrest, der ihr aus der Erbschaft des verstorbenen Herrn Z. noch verblieben war und der gemäss dem vorgenannten Erbvertrag als Vermächtnis der Rekurrentin zugewendet war (nach Ausrichtung der mit dem Tod von Frau Y. sel. fällig gewordenen Vermögenswerte und Barbeträge gemäss Testament von Herrn Z.). Zum Vermächtnis an die Rekurrentin gehörte insbesondere die Eigentumswohnung an der B. Strasse in Solothurn (GB Solothurn Nr. 1234 mit Einstellhallenplatz auf GB Solothurn Nr. 5678).\n2. Die Finanzdirektion des Kantons A. ermittelte mit Verfügung vom 25. Januar 2010 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung für die Rekurrentin eine im Kanton A. steuerbare Quote von 84,14% des Nachlasses und verlangte dementsprechend die im Kanton A. geschuldete Erbschaftssteuer.\nAm 30. April 2010 eröffneten die Zentralen Dienste der Amtsschreibereien des Kantons Solothurn der Rekurrentin die Veranlagung mit einer Nachlasstaxe von Fr. 2'071.30 und einer Erbschaftssteuer von Fr. 54'682.35. Gemäss dem zugehörigen Berechnungsblatt ging die Amtsschreiberei dabei von einer im Kanton Solothurn steuerbaren Quote von 15,863% aus.\n3. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 erhob die Rekurrentin Einsprache gegen die Veranlagung der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer im Kanton Solothurn und zwar eingeschränkt auf das Vermächtnis der Wohnung in Solothurn. Die Nachlasstaxe sei aufzuheben, da sie Vermächtnisnehmerin und die Nachlasstaxe nur von Erben geschuldet sei. Zudem unterliege nicht der Bruttonachlass der Nachlasstaxe, sondern nur der reine Rücklass. Im Weiteren verlangte sie die Neuberechnung der Erbschaftssteuer, weil der vom Inventuramt ermittelte Verkehrswert der Wohnung von Fr. 355'000.-- (inkl. Einstellhallenplatz) unzulässigerweise auf Fr. 400'000.-- erhöht worden sei. Bei der Erbschaftssteuer habe man für die Ausscheidung zwischen A. und Solothurn auf den Repartitionswert der Wohnung abgestellt und dann für die Berechnung der Erbschaftssteuer unzulässigerweise auf den (noch erhöhten) Verkehrswert der Wohnung. Damit sei eine unzulässige Doppelbesteuerung entstanden.\nMit Verfügung vom 25. Mai 2010 wurde die Einsprache abgewiesen.\n4.1 In ihrem Rekurs vom 25. Juni 2010 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen auf Aufhebung der Nachlasstaxe und Neuberechnung der Erbschaftssteuer fest. Dabei liess sie ausführen, dass sie als Vermächtnisnehmerin für das Wohnungslegat nicht der solothurnischen Nachlasstaxe unterstellt sei. Bei der Berechnung des reinen Rücklasses seien bei den Passiven auch die Vermächtnisse zu berücksichtigen, welche deshalb nicht erst nach der Ermittlung der Nachlasstaxe vom steuerbaren Nachlass abzuziehen seien. Es sei unzulässig, die genehmigte Liegenschaftsschätzung zum Nachteil der Rekurrentin abzuändern.\nSelbst wenn von einer geschuldeten Nachlasstaxe im Kanton Solothurn auszugehen wäre, dürfte dafür nur an die solothurnischen Grundstücke (Wohnungsvermächtnis) angeknüpft werden und nicht an das übrige Nachlassvermögen. Dementsprechend wäre die Nachlasstaxe nur von einem reinen Rücklass von Fr. 1'407.-- zu erheben. Im vorliegenden Fall sei es unzulässig, dass der Kanton Solothurn bei der Steuerausscheidung nach Festlegung der Quoten von einem höheren Verkehrswert ausgegangen sei (ohne auch den Schuldenanteil zu erhöhen). Die „Aufblähung“ der Aktiven führe so zu einer unzulässigen Schlechterstellung und zu einer effektiven Doppelbelastung. Zudem habe das Steueramt Solothurn den von ihm akzeptierten Verkehrswert der Grundstücke unzulässigerweise von Fr. 355'000.-- auf Fr. 400'000.-- erhöht.\n4.2 In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2010 hielt das Steueramt des Kantons Solothurn an seinem Einspracheentscheid fest und führte aus, dass die Rekurrentin nicht nur als Vermächtnisnehmerin, sondern auch als Erbin im Kanton Solothurn steuerpflichtig sei. Dies gelte auch dann, wenn keine im Kanton Solothurn belegenen Vermögenswerte geerbt würden. Der verlangte Abzug von Vermächtnissen vom Verkehrswert sei gesetzwidrig und damit unzulässig."}