Zum Thema Schenkung wird darin lediglich Folgendes ausgeführt: „Nach erfolgter Schenkung hat der Bruder mit einer Schenkungssteuer von > Fr. 20'700.-- zu rechnen, wenn er die Handänderungssteuer und die Gebühren und Auslagen der Amtschreiberei übernimmt“. Von einer Zusicherung eines steuerfreien jährlichen Erlasses der Darlehensschuld an die Neffen ist keine Rede. Den Rekurrenten gegenüber (und auch nicht gegenüber ihrer Tante) wurde von Seiten der zuständigen Behörde nie eine vertrauensbegründende falsche Auskunft erteilt. Dies hat zur Folge, dass das Prinzip von Treu und Glauben vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann.