„Die Möglichkeit, pro Jahr den Freibetrag in Abzug zu bringen, war damals unter den Amtschreibereien und auch seitens der Steuerbehörden völlig unbestritten.“ Allerdings ist die Amtschreiberei nicht dafür zuständig, Steuerauskünfte zu erteilen. Gemäss § 241 Abs. 3 StG wird die Schenkungssteuer im Kanton Solothurn (einzig) vom Kantonalen Steueramt veranlagt, was allen Beteiligten spätestens zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung klar sein musste, findet sich doch unter Ziff. 6.4 des Kaufvertrages der entsprechende Hinweis. Die Amtschreiberei hat somit keinerlei Berechtigung, diesbezüglich vertrauensbegründende Auskünfte zu erteilen.