Wer eine vom Gesetz abweichende Behandlung gestützt auf eine unrichtige behördliche Auskunft oder Zusicherung verlangt, hat die Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrauensprinzips nachzuweisen. Die Beweispflicht obliegt hier also den Rekurrenten. 5.2 Der Vertreter der Rekurrenten beruft sich bei seiner Argumentation u.a. auf ein Schreiben vom 7. November 2003 des damaligen Notars Kofmel von der Amtschreiberei (Adressat war Paul Z.-X.): „Ich kann Ihnen auch noch bestätigen, dass das Problem mit der Schenkungssteuer legal „umgangen“ werden könnte, wenn Ihre Frau ihrem Bruder oder auch den beiden Neffen pro Jahr den Freibetrag von ca. Fr. 14'000.-- schenkungsweise erlässt.