Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., N 668 ff): - Die erteilte Auskunft bezieht sich auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit; - die Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten; - der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen; - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; - die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.