Der Vertreter der Rekurrenten hat nämlich ins Feld geführt, dass die Beteiligten sich auf die Aussagen von Amtschreiberei und Steueramt verlassen hätten und ruft damit sinngemäss den Vertrauensschutz an. 5.1 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der sich aus Art. 9 BV ableitet, kann selbst eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung, welche eine Amtsstelle einem Bürger erteilt hat, Rechtswirkungen entfalten, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Rohner, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Art. 9 N 52; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., N 668