Andernfalls, d.h. wenn die Veranlagungsbehörde die jährlichen Teilschenkungen akzeptiert hätte, wären gar keine Steuern angefallen. Das Steuergericht kommt deshalb zum Schluss, dass das gewählte Vorgehen als Steuerumgehung zu bezeichnen ist und dass von einer Schenkung von je Fr. 112‘500.-- an die beiden Rekurrenten auszugehen ist. 5. Zu prüfen bleibt, ob das gewählte Rechtskonstrukt allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben trotzdem zugelassen werden muss. Der Vertreter der Rekurrenten hat nämlich ins Feld geführt, dass die Beteiligten sich auf die Aussagen von Amtschreiberei und Steueramt verlassen hätten und ruft damit sinngemäss den Vertrauensschutz an.