Ganz offensichtlich stellt die Rückzahlung des Betrages ein zwingendes Element des Darlehens dar. Somit kann gesagt werden, dass die Ehegatten Z.-X. mit dem Institut des Darlehens nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt gefolgt sind, sondern vielmehr aus Gründen der Steuerersparnis auf das zutreffende Rechtsgeschäft - die Schenkung - verzichtet haben. Das Darlehen war demnach simuliert und verdient auch unter privatrechtlichem Gesichtspunkt keinen Schutz (Art. 18 OR). Entgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrenten spielt es auch keine Rolle, dass bis zum heutigen Zeitpunkt noch eine „Restanz“ von Fr. 95'000.-- existiert, die noch nicht geschenkt wurde.