Man war nur noch auf der Suche, wie dies möglichst steuergünstig bewerkstelligt werden sollte. Auch ging zumindest der Amtschreiber in seinem Brief von einem Betrag von Fr. 225'000.-- aus (der Hälfte des vom Steueramt berechneten Verkehrswert der Liegenschaft), womit klar ist, dass der Entschluss zur Schenkung des ganzen Betrages bereits im Jahre 2003 bestand. Gemäss Art. 312 OR verpflichtet sich der Darleiher durch den Darlehensvertrag zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld und - auf der anderen Seite - der Borger zur Rückerstattung des Betrages. Ganz offensichtlich stellt die Rückzahlung des Betrages ein zwingendes Element des Darlehens dar.