Letzteres hat folgende Kriterien ausgearbeitet (auf die sich das Steuergericht wiederholt gestützt hat): - Das gewählte Vorgehen entspricht nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt und erscheint daher ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich; - es würde eine erhebliche Steuerersparnis eintreten, falls das gewählte Vorgehen von den Steuerbehörden hingenommen würde; - der ungewöhnliche Weg ist missbräuchlich, weil er nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so ist der Besteuerung die Ordnung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (für viele: ASA 64 S. 80).