Rechtsgestaltungen, die eine Steuerumgehung bezwecken, werden nicht anerkannt (§ 4 Abs. 3 StG). 4.2 Das Steuergericht wie auch das Bundesgericht haben sich schon mehrfach zu diesem Thema geäussert. Letzteres hat folgende Kriterien ausgearbeitet (auf die sich das Steuergericht wiederholt gestützt hat): - Das gewählte Vorgehen entspricht nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt und erscheint daher ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich; - es würde eine erhebliche Steuerersparnis eintreten, falls das gewählte Vorgehen von den Steuerbehörden hingenommen würde; - der ungewöhnliche Weg ist missbräuchlich, weil er nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde.