Diesfalls handelt es sich um eine unerlaubte Steuerumgehung. Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist stets aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, Zürich 2009, VB zu Art. 109-121 N 38). 4.1 Das Solothurner Steuergesetz sagt zu diesem Thema Folgendes: Liegen Rechtsgestaltungen vor, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten offensichtlich nicht entsprechen, so wird das Gesetz nach den wirtschaftlichen Verhältnissen angewendet (§ 4 Abs. 2 StG). Rechtsgestaltungen, die eine Steuerumgehung bezwecken, werden nicht anerkannt (§ 4 Abs. 3 StG).