Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt dass es sich vorliegend um eine Steuerumgehung handle. Grundsätzlich ist jedermann frei, sich wirtschaftlich so zu betätigen, dass eine möglichst geringe Steuerlast anfällt (erlaubte Steuerplanung) - Steuerpflichtige dürfen sich so einrichten, dass sie möglichst wenig Steuern zahlen müssen, ja dies ist sogar ein Gebot vernünftigen Haushaltens (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 1994, publiziert in ASA 64, 80 [81]). Allerdings kann eine Steuerplanung an Grenzen stossen, jenseits derer eine Rechtsordnung - als Gerechtigkeitsordnung - sie nicht mehr hinnehmen kann. Diesfalls handelt es sich um eine unerlaubte Steuerumgehung.