Ganz offensichtlich sollte der Freibetrag dazu dienen nur diejenigen Schenkungen zu veranlagen, die einen genügenden Ertrag generierten, um den kantonalen Aufwand zu decken. Somit kann festgehalten werden, dass weder aus dem Steuergesetz noch aus den Gesetzesmaterialien eine Billigung von ratenweisen Schenkungen in Freibetragshöhe konstruiert werden kann. 4. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt dass es sich vorliegend um eine Steuerumgehung handle.