Erwägungen 2. Der Schenkungssteuer unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (§ 233 Abs. 1 StG). Für die Steuerberechnung gelten die für die Berechnung der Erbschaftssteuer massgebenden §§ 229- 232 StG sinngemäss (§ 239 Abs. 1 StG). Gemäss § 239 Abs. 2 StG werden von jeder Zuwendung Fr. 14'100.-- abgezogen; dieser Betrag gilt jedoch erst seit 1. Januar 2006 - in den Jahren 2004 und 2005 konnten lediglich Fr. 13'100.-- abgezogen werden.