Sie habe den Kaufpreisentwurf auch der Abteilung Nebensteuern zugestellt. Das Gesetz verbiete eine solche ratenweise Schenkung nicht und die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung seien nicht erfüllt. In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2010 beantragte das Steueramt, Abteilung Sondersteuern, die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Begründet wurde dies folgendermassen: