Eventualiter sie die Sache zu einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Steuerjahr 2004 und zuletzt im Steuerjahr 2008 sei den beiden Käufern jeweils ein Betrag von Fr. 13'000.-- erlassen worden - per Ende 2004 habe sich das Restdarlehen noch auf Fr. 95'000.-- belaufen. Die Schenkungen seien jeweils in den Steuererklärungen im Wertschriftenverzeichnis angegeben und von den Steuerbehörden so akzeptiert worden. Die Amtschreiberei habe den Ehegatten Z.-X. mitgeteilt, dass ein ratenweiser Erlass des Kaufpreisdarlehens zulässig sei. Sie habe den Kaufpreisentwurf auch der Abteilung Nebensteuern zugestellt.