Von diesem Betrag hätten sie jährlich einen Betrag von Fr. 13'000.-- steuerfrei erlassen - das sei ihnen von der Amtschreiberei so empfohlen worden. Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache am 7. Januar 2010 ab mit der Begründung, es handle sich vorliegend um eine Steuerumgehung. 2. Daraufhin wandten sich die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten genannt) über ihren neu hinzugezogenen Vertreter am 8. Februar 2010 ans Steuergericht mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die ratenweisen Schenkungen im Umfang des jeweiligen Steuerfreibetrags zulässig seien. Eventualiter sie die Sache zu einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.