{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-10-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2010-1_2010-10-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128428&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2652ef9ee6f3358b9b5e53edaff45f54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2010.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.10.2010 SGNEB.2010.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.10.2010 SGNEB.2010.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.10.2010 SGNEB.2010.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer, Abgabewert"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:27", "Checksum": "5cb448628bc095691dd784011c6e7fea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.10.2010 SGNEB.2010.1\nRegeste:\nSchenkungssteuer, Abgabewert\n\n\nEntgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrenten spielt es auch keine Rolle, dass bis zum heutigen Zeitpunkt noch eine „Restanz“ von Fr. 95'000.-- existiert, die noch nicht geschenkt wurde. Würde dieser Betrag nämlich berücksichtigt, würde dies bedeuten, dass man für diesen Teil des Betrages von einem Darlehen ausginge. Es hat jedoch nie ein Darlehen existiert und die Schenkenden haben im Jahr 2004 den Schenkungsentscheid über den ganzen Betrag von Fr. 225'000.-- gefällt.\nIm Übrigen kann die Steuerersparnis - würde denn die jährliche Schenkung akzeptiert - ohne Weiteres als erheblich bezeichnet werden. Die Schenkungssteuer für eine Schenkung von Fr. 225'000.-- würde mit Fr. 40'692.10 zu Buche schlagen (Schenkung von je 112'500.-- an die beiden Neffen, abzüglich des im Jahre 2004 geltenden Schenkungsfreibetrages von Fr. 13'100.--, besteuert in der Klasse 4). Andernfalls, d.h. wenn die Veranlagungsbehörde die jährlichen Teilschenkungen akzeptiert hätte, wären gar keine Steuern angefallen. Das Steuergericht kommt deshalb zum Schluss, dass das gewählte Vorgehen als Steuerumgehung zu bezeichnen ist und dass von einer Schenkung von je Fr. 112‘500.-- an die beiden Rekurrenten auszugehen ist.\n5. Zu prüfen bleibt, ob das gewählte Rechtskonstrukt allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben trotzdem zugelassen werden muss. Der Vertreter der Rekurrenten hat nämlich ins Feld geführt, dass die Beteiligten sich auf die Aussagen von Amtschreiberei und Steueramt verlassen hätten und ruft damit sinngemäss den Vertrauensschutz an.\n5.1 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der sich aus Art. 9 BV ableitet, kann selbst eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung, welche eine Amtsstelle einem Bürger erteilt hat, Rechtswirkungen entfalten, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Rohner, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Art. 9 N 52; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., N 668 ff):\n- Die erteilte Auskunft bezieht sich auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit;\n- die Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten;\n- der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen;\n- im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;\n- die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.\nWer eine vom Gesetz abweichende Behandlung gestützt auf eine unrichtige behördliche Auskunft oder Zusicherung verlangt, hat die Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrauensprinzips nachzuweisen. Die Beweispflicht obliegt hier also den Rekurrenten.\n5.2 Der Vertreter der Rekurrenten beruft sich bei seiner Argumentation u.a. auf ein Schreiben vom 7. November 2003 des damaligen Notars Kofmel von der Amtschreiberei (Adressat war Paul Z.-X.): „Ich kann Ihnen auch noch bestätigen, dass das Problem mit der Schenkungssteuer legal „umgangen“ werden könnte, wenn Ihre Frau ihrem Bruder oder auch den beiden Neffen pro Jahr den Freibetrag von ca. Fr. 14'000.-- schenkungsweise erlässt. Ein Erlass ist aber nicht zum Voraus für den ganzen Betrag möglich, sondern müsste jedes Jahr neu gewährt werden.“. Der heute nicht mehr im staatlichen Dienst stehende Notar hat diese Aussage zu Handen des Vertreters nochmals bekräftigt, indem er am 18. Juni 2010 schrieb: „Die Möglichkeit, pro Jahr den Freibetrag in Abzug zu bringen, war damals unter den Amtschreibereien und auch seitens der Steuerbehörden völlig unbestritten.“\nAllerdings ist die Amtschreiberei nicht dafür zuständig, Steuerauskünfte zu erteilen. Gemäss § 241 Abs. 3 StG wird die Schenkungssteuer im Kanton Solothurn (einzig) vom Kantonalen Steueramt veranlagt, was allen Beteiligten spätestens zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung klar sein musste, findet sich doch unter Ziff. 6.4 des Kaufvertrages der entsprechende Hinweis. Die Amtschreiberei hat somit keinerlei Berechtigung, diesbezüglich vertrauensbegründende Auskünfte zu erteilen. Aus der Tatsache, dass das Steueramt den Brief in Kopie erhalten hat, und dazu offenbar geschwiegen hat, kann selbstverständlich kein Einverständnis abgeleitet werden, wie auch nicht aus der Tatsache, dass nach Ansicht von Notar Kofmel die ratenweise Schenkung „auch seitens der Steuerbehörden völlig unbestritten“ war.\nDas einzige Schreiben des Steueramtes zu diesem Thema datiert vom 16. Oktober 2003 und befasst sich hauptsächlich mit dem Verkehrswert der Liegenschaft. Zum Thema Schenkung wird darin lediglich Folgendes ausgeführt: „Nach erfolgter Schenkung hat der Bruder mit einer Schenkungssteuer von > Fr. 20'700.-- zu rechnen, wenn er die Handänderungssteuer und die Gebühren und Auslagen der Amtschreiberei übernimmt“. Von einer Zusicherung eines steuerfreien jährlichen Erlasses der Darlehensschuld an die Neffen ist keine Rede. Den Rekurrenten gegenüber (und auch nicht gegenüber ihrer Tante) wurde von Seiten der zuständigen Behörde nie eine vertrauensbegründende falsche Auskunft erteilt. Dies hat zur Folge, dass das Prinzip von Treu und Glauben vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann. Das wäre im Übrigen - nebenbei bemerkt - auch daran gescheitert, dass aufgrund der Informationen durch die Behörden keinerlei nachteilige Vermögensdispositionen getroffen wurden.\n5.3 Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.\n(Die gegen diesen Entscheid vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 5. Mai 2011 vollumfänglich abgewiesen [2C_947/2010])\nSteuergericht, Urteil vom 25. Oktober 2010"}