{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-10-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2010-1_2010-10-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128428&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2652ef9ee6f3358b9b5e53edaff45f54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2010.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.10.2010 SGNEB.2010.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.10.2010 SGNEB.2010.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.10.2010 SGNEB.2010.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer, Abgabewert"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:27", "Checksum": "5cb448628bc095691dd784011c6e7fea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.10.2010 SGNEB.2010.1\nRegeste:\nSchenkungssteuer, Abgabewert\n\n\nEntgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrenten ist nicht erstellt, dass der Kantonsrat 1985 bei der Einführung der Schenkungssteuer beabsichtigte, jährliche Schenkungen in Höhe des Steuerfreibetrages zuzulassen. In der besagten Beratung ging es - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - nicht um ratenweise Schenkungen, sondern in grundsätzlicher Art und Weise um die Frage, ob überhaupt eine Schenkungssteuer eingeführt werden solle und um die Ausgestaltung derselben. Es findet sich keine Absichtserklärung des Kantonsrates, die Steuerpflichtigen durch ratenweise Schenkungen in Höhe des Freibetrages zu privilegieren. Im Gegenteil: Der Präsident der Spezialkommission hat dazu ausgeführt: „Die zweite Frage [die Frage nach Ertrag und Aufwand für die Schenkungssteuer] ist in der Kommission lange diskutiert worden, wobei wir zum Schluss kamen, dass bei der Ausgestaltung der Schenkungssteuer insbesondere darauf geachtet werden solle, den Aufwand in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Deshalb auch der Freibetrag von [damals] Fr. 10'000.-- pro Jahr.“ Ganz offensichtlich sollte der Freibetrag dazu dienen nur diejenigen Schenkungen zu veranlagen, die einen genügenden Ertrag generierten, um den kantonalen Aufwand zu decken. Somit kann festgehalten werden, dass weder aus dem Steuergesetz noch aus den Gesetzesmaterialien eine Billigung von ratenweisen Schenkungen in Freibetragshöhe konstruiert werden kann.\n4. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt dass es sich vorliegend um eine Steuerumgehung handle. Grundsätzlich ist jedermann frei, sich wirtschaftlich so zu betätigen, dass eine möglichst geringe Steuerlast anfällt (erlaubte Steuerplanung) - Steuerpflichtige dürfen sich so einrichten, dass sie möglichst wenig Steuern zahlen müssen, ja dies ist sogar ein Gebot vernünftigen Haushaltens (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 1994, publiziert in ASA 64, 80 [81]). Allerdings kann eine Steuerplanung an Grenzen stossen, jenseits derer eine Rechtsordnung - als Gerechtigkeitsordnung - sie nicht mehr hinnehmen kann. Diesfalls handelt es sich um eine unerlaubte Steuerumgehung. Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist stets aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, Zürich 2009, VB zu Art. 109-121 N 38).\n4.1 Das Solothurner Steuergesetz sagt zu diesem Thema Folgendes: Liegen Rechtsgestaltungen vor, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten offensichtlich nicht entsprechen, so wird das Gesetz nach den wirtschaftlichen Verhältnissen angewendet (§ 4 Abs. 2 StG). Rechtsgestaltungen, die eine Steuerumgehung bezwecken, werden nicht anerkannt (§ 4 Abs. 3 StG).\n4.2 Das Steuergericht wie auch das Bundesgericht haben sich schon mehrfach zu diesem Thema geäussert. Letzteres hat folgende Kriterien ausgearbeitet (auf die sich das Steuergericht wiederholt gestützt hat):\n- Das gewählte Vorgehen entspricht nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt und erscheint daher ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich;\n- es würde eine erhebliche Steuerersparnis eintreten, falls das gewählte Vorgehen von den Steuerbehörden hingenommen würde;\n- der ungewöhnliche Weg ist missbräuchlich, weil er nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde.\nSind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so ist der Besteuerung die Ordnung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (für viele: ASA 64 S. 80). Die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerumgehung obliegt den Steuerbehörden, wobei an den Nachweis für die Umgehungsabsicht indessen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind: Er gilt bereits als erbracht, wenn kein anderes Motiv als dasjenige einer Steuerersparnis erkennbar ist (für viele: STE 1996 A 12 Nr. 6 und ASA 55 S. 134 f.).\n4.3 Das Ehepaar Z.-X. verfolgte offensichtlich von Anfang an die Absicht, ihren Neffen die gewährten Darlehen zu erlassen - die Ausführungen des Notars der Amtschreiberei vom 7. November 2003 zum Thema Schenkungssteuer lassen keine anderen Schlüsse zu, sind sie doch ganz offensichtlich eine Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage. So wurde damals Folgendes ausgeführt: „Die Übertragung der Hälfte des Ihrer Ehefrau gehörenden Anteils löst auf jeden Fall Schenkungssteuern aus. Diese Steuer ist aber wesentlich tiefer, wenn die Überschreibung zuerst auf Ihren Schwager erfolgt und dieser danach seinen beiden Söhnen die ganze Liegenschaft abtritt“. Zwischen den Beteiligten herrschte damals also Übereinstimmung, dass der Kaufbetrag den beiden Neffen erlassen, mithin geschenkt werden sollte. Man war nur noch auf der Suche, wie dies möglichst steuergünstig bewerkstelligt werden sollte. Auch ging zumindest der Amtschreiber in seinem Brief von einem Betrag von Fr. 225'000.-- aus (der Hälfte des vom Steueramt berechneten Verkehrswert der Liegenschaft), womit klar ist, dass der Entschluss zur Schenkung des ganzen Betrages bereits im Jahre 2003 bestand.\nGemäss Art. 312 OR verpflichtet sich der Darleiher durch den Darlehensvertrag zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld und - auf der anderen Seite - der Borger zur Rückerstattung des Betrages. Ganz offensichtlich stellt die Rückzahlung des Betrages ein zwingendes Element des Darlehens dar. Somit kann gesagt werden, dass die Ehegatten Z.-X. mit dem Institut des Darlehens nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt gefolgt sind, sondern vielmehr aus Gründen der Steuerersparnis auf das zutreffende Rechtsgeschäft - die Schenkung - verzichtet haben. Das Darlehen war demnach simuliert und verdient auch unter privatrechtlichem Gesichtspunkt keinen Schutz (Art. 18 OR)."}