{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-10-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2010-1_2010-10-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128428&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2652ef9ee6f3358b9b5e53edaff45f54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2010.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.10.2010 SGNEB.2010.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.10.2010 SGNEB.2010.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.10.2010 SGNEB.2010.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer, Abgabewert"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:27", "Checksum": "5cb448628bc095691dd784011c6e7fea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.10.2010 SGNEB.2010.1\nRegeste:\nSchenkungssteuer, Abgabewert\n\nKSGE 2010 Nr. 13\nSachverhalt\n1. Mit Kaufvertragsdatum vom 14. Juli 2004 kauften die Steuerpflichtigen A. X. und B. X. je ½ Miteigentumsanteil an einem Grundstück in R./SO. Verkäufer waren C. X. (der Vater der Steuerpflichtigen) und D. Z.-X. (die Tante der Steuerpflichtigen). Im Vertrag wurde unter anderem vereinbart, dass die Tante D. Z.-X. den Käufern ein Darlehen von Fr. 225'000.-- gewähren werde, die Rückzahlung aber ausserhalb des Kaufvertrages geregelt werden würde. In den Folgejahren machten D. Z.-X. und ihr Mann den Neffen jährlich eine Schenkung von Fr. 13'000.--.\nMit Veranlagung vom 10. Juli 2009 stellte die Veranlagungsbehörde A. X. und B. X. je eine Schenkungssteuer von Fr. 20'346.05 in Rechnung. Dagegen erhoben ihre Tante D. Z.-X. und ihr Ehmann namens ihrer Neffen Einsprache mit dem Hinweis, sie hätten die Liegenschaft verkauft und nicht geschenkt. Die beiden Erwerbenden seien ihnen noch einen Betrag von Fr. 225'000.-- schuldig. Von diesem Betrag hätten sie jährlich einen Betrag von Fr. 13'000.-- steuerfrei erlassen - das sei ihnen von der Amtschreiberei so empfohlen worden. Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache am 7. Januar 2010 ab mit der Begründung, es handle sich vorliegend um eine Steuerumgehung.\n2. Daraufhin wandten sich die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten genannt) über ihren neu hinzugezogenen Vertreter am 8. Februar 2010 ans Steuergericht mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die ratenweisen Schenkungen im Umfang des jeweiligen Steuerfreibetrags zulässig seien. Eventualiter sie die Sache zu einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Steuerjahr 2004 und zuletzt im Steuerjahr 2008 sei den beiden Käufern jeweils ein Betrag von Fr. 13'000.-- erlassen worden - per Ende 2004 habe sich das Restdarlehen noch auf Fr. 95'000.-- belaufen. Die Schenkungen seien jeweils in den Steuererklärungen im Wertschriftenverzeichnis angegeben und von den Steuerbehörden so akzeptiert worden. Die Amtschreiberei habe den Ehegatten Z.-X. mitgeteilt, dass ein ratenweiser Erlass des Kaufpreisdarlehens zulässig sei. Sie habe den Kaufpreisentwurf auch der Abteilung Nebensteuern zugestellt. Das Gesetz verbiete eine solche ratenweise Schenkung nicht und die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung seien nicht erfüllt.\nIn ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2010 beantragte das Steueramt, Abteilung Sondersteuern, die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Begründet wurde dies folgendermassen: Für steuerrechtliche Auskünfte sei nur das Kantonale Steueramt zuständig und dieses habe in einem Schreiben lediglich aufgezeigt, wie die steuerlichen Folgen aussehen würden, wenn die Tante D. Z.-X. ihren Miteigentumsanteil an der Liegenschaft an C. X. (ihrem Bruder und Vater der Käufer) schenken würde und dieser dann zu einem späteren Zeitpunkt die Liegenschaft an seine beiden Söhne übertragen würde. Die Rekurrenten könnten sich auf keinen Fall auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Es liege eindeutig ein Steuerumgehung vor, da alle diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt seien. Unter anderem würde das gewählte Vorgehen eine Steuerersparnis von Fr. 40'692.10 nach sich ziehen.\nDaraufhin meldete sich der Vertreter der Rekurrenten am 7. Juli 2010 nochmals zu Wort. Die Behauptung, das Steueramt habe den Sachverhalt nie für zulässig erklärt sei nicht richtig. Zudem sei damals auf den Amtschreibereien und bei den Steuerbehörden völlig unbestritten gewesen, dass die Möglichkeit bestehe, einen jährlichen Steuererlass zu gewähren. Im Übrigen sei aufgrund von Gesetzeswortlaut und Gesetzesmaterialien erstellt, dass der Gesetzgeber eine legale Möglichkeit zur Steuervermeidung habe schaffen wollen (und auch geschaffen habe). Schliesslich sei auch falsch, dass Fr. 40'692.10 eingespart worden seien - dieser Betrag basiere auf der Annahme, dass Fr. 225'000.-- geschenkt wurden, die Kaufpreisrestanz betrage zur Zeit aber noch Fr. 95'000.--.\nErwägungen\n2. Der Schenkungssteuer unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (§ 233 Abs. 1 StG). Für die Steuerberechnung gelten die für die Berechnung der Erbschaftssteuer massgebenden §§ 229- 232 StG sinngemäss (§ 239 Abs. 1 StG). Gemäss § 239 Abs. 2 StG werden von jeder Zuwendung Fr. 14'100.-- abgezogen; dieser Betrag gilt jedoch erst seit 1. Januar 2006 - in den Jahren 2004 und 2005 konnten lediglich Fr. 13'100.-- abgezogen werden.\n3. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Gesetzestext in keiner Art und Weise zu der Frage äussert, wie ein alljährlich wiederkehrender Erlass eines Betrages zu behandeln ist."}