ASA 43 138 ff.). Nicht darunter fallen jedoch Aufwendungen, die das angefallene Vermögen gegenüber dem Zustand, in dem es vererbt worden ist, verändern - dazu gehören Instandstellungskosten, Kosten der über die übliche Teilung hinausgehenden Verwertung oder Veräusserung usw. (Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 2004, § 146 N 8). Grundsätzlich gehören demnach die Kosten einer Büro-Liquidation nicht unter den Titel Todesfallkosten.