Eine solche Ausnahme bilden die Todesfallkosten, welche auch Erbgangsschulden genannt werden (vgl. Grundsätzliche Entscheide der Solothurnischen Kantonalen Rekurskommission in Steuersachen aus dem Jahre 1979, Nr. 27 E.2b). Definitionsgemäss handelt es sich dabei um nach dem Tode des Erblassers entstandene und mit dem Ableben in engem Zusammenhang stehende Zahlungsverpflichtungen (Vgl. ASA 43 138 ff.).