Ist der Rücklass mit einer Nutzniessung oder mit der Pflicht zu einer wiederkehrenden Leistung belastet, so wird der Barwert der Belastung abgezogen (Abs. 2). Grundsätzlich sind Erbschaftsschulden, also Schulden die bereits den Erblasser belastet haben, abziehbar. Schulden, die nach dem Tod des Erblassers entstanden sind, sind jedoch nur beschränkt abziehbar, d.h. nur dann, wenn sie unter die vorstehende (abschliessende) Aufzählung des Gesetzes fallen. Eine solche Ausnahme bilden die Todesfallkosten, welche auch Erbgangsschulden genannt werden (vgl. Grundsätzliche Entscheide der Solothurnischen Kantonalen Rekurskommission in Steuersachen aus dem Jahre 1979, Nr. 27 E.2b).