Gemäss § 221 (i.V.m. § 227) StG werden vom Wert der Aktiven des Rücklasses folgende Beträge abgezogen: die Schulden des Erblassers (lit. a), die Todesfallkosten sowie die Kosten der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung (lit. b), die Ansprüche der Hausgenossen (lit. c), die Vorausbezüge für nicht erzogene oder gebrechliche Nachkommen (lit. d) und die Entschädigungen an Kinder und Grosskinder (Lidlöhne, lit. e). Ist der Rücklass mit einer Nutzniessung oder mit der Pflicht zu einer wiederkehrenden Leistung belastet, so wird der Barwert der Belastung abgezogen (Abs. 2).