Dass die Rekurrentin trotz dieser Umstände bereit war, Fr. 15'000.-- zurückzubezahlen, muss deshalb als Handlung gewertet werden, welche keinen Einfluss auf den Verkehrswert hat. Der Käufer war zum Kaufzeitpunkt bereit, Fr. 215'000.-- für die Wohnung zu bezahlen, und es besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass dieser Wert nicht dem Verkehrswert entspricht. 3.2 Ursprünglich waren die (vermuteten) Kosten für die Liquidation des Notariatsbüros des Erblassers vom zuständigen Notar mit einer Rückstellung bei den Passiven berücksichtigt worden.