Der Erbschaftssteuer unterliegen (u.a.) alle Erbanfälle kraft einer Verfügung von Todes wegen, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton Solothurn hatte, der Erbgang im Kanton Solothurn eröffnet wurde oder wenn solothurnische Grundstücke übergehen (§ 223 StG, § 244 Abs. 3 StG). Steuerpflichtig sind die Erben (§ 224 Abs. 1 StG). 3. Vorliegend zu klären ist die Frage, wie hoch das reine Nachlassvermögen der Rekurrentin zu beziffern ist. Anderes gesagt: es muss festgestellt werden, wie hoch die Beträge sind, auf denen die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer zu erheben sind.