Der Nachlasstaxe unterliegt der reine Rücklass (§ 217 StG). Die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören. Abgabepflichtig ist der Erbe und der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird (§ 218 StG). Der Erbschaftssteuer unterliegen (u.a.) alle Erbanfälle kraft einer Verfügung von Todes wegen, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton Solothurn hatte, der Erbgang im Kanton Solothurn eröffnet wurde oder wenn solothurnische Grundstücke übergehen (§ 223 StG, § 244 Abs. 3 StG).