Entsprechend habe sich ihre Erbschaft um diese 15'000.-- verringert, was zu einer Reduktion der Erbschaftssteuer im Kanton Solothurn führen müsse. Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 wies das Steueramt die Einsprache ab mit der Begründung, das betreffende Mehrfamilienhaus (in dem sich die Wohnung der Steuerpflichtigen befinde) sei nicht im Verdachtsflächenkataster eingetragen. Eingetragen sei lediglich die Zufahrtsstrassen-Parzelle, an der das Mehrfamilienhaus beteiligt sei. Es stehe überhaupt nicht fest, ob die Strassenparzelle eine Altlast aufweise. Und selbst wenn das so wäre, sei unklar, ob die Inhaber des Mehrfamilienhauses überhaupt kostenpflichtig wären.