Besteht allerdings nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Käufer bei einer allfälligen Sanierung überhaupt Kosten übernehmen müsste, kann der zurückgezahlte Teilbetrag keinen Einfluss auf den Verkehrswert der geerbten Liegenschaft haben. 2. Die Kosten für die Liquidation eines ererbten Büros gehören grundsätzlich nicht zu den Todesfallkosten. Wird allerdings die Erbin eines Berner Notariatsbüros durch das Berner Notariatsgesetz veranlasst, das geerbte Büro aufzulösen (weil sie selber nicht Notarin ist), sind die für die Liquidation aufgewendeten Kosten als Passiven im Nachlass zuzulassen. Sachverhalt 1. Am 3. Dezember 2006 verstarb E. S. sel.