{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-08-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2009-5_2009-08-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128474&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4683ef236240baeaf81f45cbd8dc40af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2009.5", "weil sie selber nicht Notarin ist"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 17.08.2009 SGNEB.2009.5 (weil sie selber nicht Notarin ist)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 17.08.2009 SGNEB.2009.5 (weil sie selber nicht Notarin ist)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 17.08.2009 SGNEB.2009.5 (weil sie selber nicht Notarin ist)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:42", "Checksum": "43dc26dcc55bd929880d1fc2c19c7e93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 17.08.2009 SGNEB.2009.5 (weil sie selber nicht Notarin ist)\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\n\nOb und wann eine Untersuchung der Strassenparzelle erfolgt und ob die Strassenparzelle überhaupt belastet ist, ist zum heutigen Zeitpunkt aber völlig offen. Kommt hinzu, dass sich die Kosten einer (historischen) Untersuchung auf ca. Fr. 5'000.-- belaufen dürften, wovon ca. Fr. 50.-- auf den Eigentümer der 2-Zimmer-Wohnung entfallen würden. Ausserdem sind die Kosten der Untersuchungs- und Sanierungsmassen primär vom Verursacher der Belastung zu übernehmen. Kann der Kostenanteil des Verursachers z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit nicht von diesem selbst übernommen werden, kommt der Kanton für dessen Anteil auf - zu diesem Zweck wurde ein Altlastenfonds eingerichtet. Vor diesem Hintergrund zeigt es sich, dass der Inhaber der Eigentumswohnung entgegen seiner Angaben wegen der Eintragung des (Strassen-)Grundstücks nicht mit hohen Kosten zu rechnen hat. Dass die Rekurrentin trotz dieser Umstände bereit war, Fr. 15'000.-- zurückzubezahlen, muss deshalb als Handlung gewertet werden, welche keinen Einfluss auf den Verkehrswert hat. Der Käufer war zum Kaufzeitpunkt bereit, Fr. 215'000.-- für die Wohnung zu bezahlen, und es besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass dieser Wert nicht dem Verkehrswert entspricht.\n3.2 Ursprünglich waren die (vermuteten) Kosten für die Liquidation des Notariatsbüros des Erblassers vom zuständigen Notar mit einer Rückstellung bei den Passiven berücksichtigt worden. Nun, nach Abschluss der Büroauflösung, sind dafür Kosten in Höhe von Fr.62'964.85 ausgewiesen, welche von der Vorinstanz nicht als Passiven anerkannt werden, hingegen aber von der Steuerverwaltung des Kantons Bern.\nFür die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Erbgang eröffnet wird (§ 219 und § 226 StG). Gemäss § 220 (i.V.m. § 227) StG werden die Aktiven zum Verkehrswert bewertet. Gemäss § 221 (i.V.m. § 227) StG werden vom Wert der Aktiven des Rücklasses folgende Beträge abgezogen: die Schulden des Erblassers (lit. a), die Todesfallkosten sowie die Kosten der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung (lit. b), die Ansprüche der Hausgenossen (lit. c), die Vorausbezüge für nicht erzogene oder gebrechliche Nachkommen (lit. d) und die Entschädigungen an Kinder und Grosskinder (Lidlöhne, lit. e). Ist der Rücklass mit einer Nutzniessung oder mit der Pflicht zu einer wiederkehrenden Leistung belastet, so wird der Barwert der Belastung abgezogen (Abs. 2).\nGrundsätzlich sind Erbschaftsschulden, also Schulden die bereits den Erblasser belastet haben, abziehbar. Schulden, die nach dem Tod des Erblassers entstanden sind, sind jedoch nur beschränkt abziehbar, d.h. nur dann, wenn sie unter die vorstehende (abschliessende) Aufzählung des Gesetzes fallen. Eine solche Ausnahme bilden die Todesfallkosten, welche auch Erbgangsschulden genannt werden (vgl. Grundsätzliche Entscheide der Solothurnischen Kantonalen Rekurskommission in Steuersachen aus dem Jahre 1979, Nr. 27 E.2b). Definitionsgemäss handelt es sich dabei um nach dem Tode des Erblassers entstandene und mit dem Ableben in engem Zusammenhang stehende Zahlungsverpflichtungen (Vgl. ASA 43 138 ff.). Nicht darunter fallen jedoch Aufwendungen, die das angefallene Vermögen gegenüber dem Zustand, in dem es vererbt worden ist, verändern - dazu gehören Instandstellungskosten, Kosten der über die übliche Teilung hinausgehenden Verwertung oder Veräusserung usw. (Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 2004, § 146 N 8). Grundsätzlich gehören demnach die Kosten einer Büro-Liquidation nicht unter den Titel Todesfallkosten.\nAllerdings besteht vorliegend die aussergewöhnliche Situation, dass sich die Rekurrentin durch gesetzliche Vorgaben dadurch veranlasst sah, eine Auflösung des Notariatsbüros anzustreben oder dieses an einen neuen Notar zu übergeben. Vorgeschrieben ist, dass im Falle einer Löschung des Notars aus dem Notariatsregister, das Büro sofort zu schliessen ist oder ein Büronachfolger die Geschäfte übernimmt. Wird kein neuer Notar bezeichnet, wird von der Aufsichtsbehörde ein Notar oder eine Notarin bestimmt, welcher - gegen Gebühr - die laufenden Geschäfte zu übernehmen hat (vgl. Berner Notariatsgesetz vom 22. November 2005). Die Rekurrentin war demnach nicht frei darin zu entscheiden, was mit dem ererbten Notariatsbüro geschehen sollte. Gerade diese Entscheidungsfreiheit ist jedoch ein Charakteristikum der vorstehend aufgeführten (nicht als Passiven anerkannten) Aufwendungen, welche der Veränderung des ererbten Vermögens dienen. Es wäre deshalb stossend, wenn der Rekurrentin nicht gestattet würde, diese - erzwungenen - Ausgaben bei den Passiven zu führen. Die Liquidationskosten in Höhe von Fr. 62'964.85 sind somit von den Aktiven abzuziehen.\nSteuergericht, Urteil vom 17. August 2009"}