{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-08-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2009-5_2009-08-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128474&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4683ef236240baeaf81f45cbd8dc40af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2009.5", "weil sie selber nicht Notarin ist"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 17.08.2009 SGNEB.2009.5 (weil sie selber nicht Notarin ist)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 17.08.2009 SGNEB.2009.5 (weil sie selber nicht Notarin ist)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 17.08.2009 SGNEB.2009.5 (weil sie selber nicht Notarin ist)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:42", "Checksum": "43dc26dcc55bd929880d1fc2c19c7e93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 17.08.2009 SGNEB.2009.5 (weil sie selber nicht Notarin ist)\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\nKSGE 2009 Nr. 13\n1. Eine Steuerpflichtige hat eine Eigentumswohnung im Kanton Solothurn geerbt und verkauft diese weiter. Weil dem Käufer erst später bekannt wird, dass ein Teil der Liegenschaft im Altlastenverdachtskataster eingetragen ist, zahlt die Steuerpflichtige ihm - zwecks Vermeidung eines Prozesses - einen Teil des Kaufpreises zurück. Besteht allerdings nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Käufer bei einer allfälligen Sanierung überhaupt Kosten übernehmen müsste, kann der zurückgezahlte Teilbetrag keinen Einfluss auf den Verkehrswert der geerbten Liegenschaft haben.\n2. Die Kosten für die Liquidation eines ererbten Büros gehören grundsätzlich nicht zu den Todesfallkosten. Wird allerdings die Erbin eines Berner Notariatsbüros durch das Berner Notariatsgesetz veranlasst, das geerbte Büro aufzulösen (weil sie selber nicht Notarin ist), sind die für die Liquidation aufgewendeten Kosten als Passiven im Nachlass zuzulassen.\nSachverhalt\n1. Am 3. Dezember 2006 verstarb E. S. sel. Zuvor hatte er testamentarisch seine Schwester I. H. als Alleinerbin eingesetzt. Gegenstand der Erbschaft war unter anderem eine Zweizimmerwohnung in W./SO inkl. eines Einstellhallenplatzes sowie 1/6 Miteigentumsanteil an einem weiteren gemeinschaftlichen Einstellhallenplatz im Gesamtwert von Fr. 215'000.--.\nMit Verfügung vom 24. November 2008 stellten die Zentralen Dienste der Amtschreibereien I. H. eine Nachlasstaxe von Fr. 1'290.-- sowie Erbschaftssteuern von Fr.17'223.60 in Rechnung.\n2. Dagegen liess die Steuerpflichtige Einsprache erheben mit dem Begehren, der Abgabewert der Stockwerkeinheit sei um Fr. 15'000.-- zu reduzieren. Der Käufer der Liegenschaft habe die Steuerpflichtige unter Androhung eines Prozesses aufgefordert, Fr. 15'000.-- zurückzuerstatten, da das Kaufobjekt im Verdachtsflächenkataster der Altlasten eingetragen sei. Zur Vermeidung eines aufwändigen Prozesses und der Rückabwicklung des Kaufvertrages habe sich die Steuerpflichtige gezwungen gesehen, den geforderten Betrag zurückzuerstatten. Entsprechend habe sich ihre Erbschaft um diese 15'000.-- verringert, was zu einer Reduktion der Erbschaftssteuer im Kanton Solothurn führen müsse.\nMit Verfügung vom 4. Februar 2009 wies das Steueramt die Einsprache ab mit der Begründung, das betreffende Mehrfamilienhaus (in dem sich die Wohnung der Steuerpflichtigen befinde) sei nicht im Verdachtsflächenkataster eingetragen. Eingetragen sei lediglich die Zufahrtsstrassen-Parzelle, an der das Mehrfamilienhaus beteiligt sei. Es stehe überhaupt nicht fest, ob die Strassenparzelle eine Altlast aufweise. Und selbst wenn das so wäre, sei unklar, ob die Inhaber des Mehrfamilienhauses überhaupt kostenpflichtig wären.\n3. Daraufhin liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin genannt) am 2. März 2009 darum ersuchen, die Veranlagung anzupassen. (…)\nMit Vernehmlassung vom 5. Mai 2009 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. (…)\nIn seiner Eingabe vom 8. Juni 2009 legte der Vertreter der Rekurrentin dar, dass sie nicht Inhaberin des bernischen Notariatspatentes sei und aus gesetzlichen Gründen das Notariats-Büro ihres Bruders habe liquidieren müssen. (…)\nErwägungen\n2. Der Nachlasstaxe unterliegt der reine Rücklass (§ 217 StG). Die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören. Abgabepflichtig ist der Erbe und der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird (§ 218 StG).\nDer Erbschaftssteuer unterliegen (u.a.) alle Erbanfälle kraft einer Verfügung von Todes wegen, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton Solothurn hatte, der Erbgang im Kanton Solothurn eröffnet wurde oder wenn solothurnische Grundstücke übergehen (§ 223 StG, § 244 Abs. 3 StG). Steuerpflichtig sind die Erben (§ 224 Abs. 1 StG).\n3. Vorliegend zu klären ist die Frage, wie hoch das reine Nachlassvermögen der Rekurrentin zu beziffern ist. Anderes gesagt: es muss festgestellt werden, wie hoch die Beträge sind, auf denen die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer zu erheben sind. Dabei zeigt es sich, dass 2 Themenkreise streitig sind: die Bezahlung von Fr. 15'000.-- an den Käufer der ererbten Eigentumswohnung sowie die Berücksichtigung des Liquidierungsbetrages für das Notariatsbüro des Erblassers bei den Passiven. (…)\n3.1 Gemäss § 220 Abs. 1 und § 227 i.V.m. § 220 Abs. 1 StG bemisst sich der steuerbare Wert einer Erbschaft nach dem Verkehrswert: Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die vom neuen Eigentümer der Eigentumswohnung bezahlten Fr. 215'000.-- diesem Wert entsprechen würden.\nAus den Akten ist ersichtlich, dass sich dieser neue Eigentümer nach Abwicklung des Kaufvertrages an die Rekurrentin gewandt hatte um von ihr Fr. 15'000.-- zu fordern, weil er erfahren habe, dass das von ihm erworbene Grundstück im Kataster der belasteten Standorte eingetragen sei. Angeblich befürchtete er für Sanierungskosten zur Verantwortung gezogen zu werden. Allenfalls habe er auch Kosten für eine Untersuchung zu tragen.\nZunächst einmal ist wichtig festzustellen, dass - wie von der Vorinstanz treffend ausgeführt - das Mehrfamilienhaus, in dem die 2-Zimmer-Wohnung liegt - nicht im Verdachtsflächenkataster eingetragen ist. Eingetragen ist allein die Zufahrtsstrassen-Parzelle, an der das Mehrfamilienhaus mit einem Anteil von 1/17 beteiligt ist. Die betreffende 2-Zimmerwohnung ist am Mehrfamilienhaus mit 115/1000 beteiligt."}