Allfällige Vorbehalte namentlich gegen die gutachtende Person wären in jedem Fall dezidiert begründet darzutun. Im Übrigen wäre auch abzuklären, ob allenfalls ein Zusammenhang zwischen dem Verkauf der Liegenschaft und den Pflegeleistungen der Rekurrentin gegenüber dem Verkäufer vorliegen: Je nach Ergebnis könnte dies zu einer Relevanz im Bereich der Einkommenssteuer der Rekurrentin führen. Steuergericht, Urteil vom 5. Juli 2010