Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz, damit diese ein unabhängiges Verkehrswertgutachten anordnet. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Steuerbehörde die Expertin / den Experten ernennt und instruiert. Dabei ist der Steuerpflichtigen hinreichend das rechtliche Gehör zu gewähren, insbesondere ist ihr die Möglichkeit einzuräumen Ergänzungsfragen zu stellen. Allfällige Vorbehalte namentlich gegen die gutachtende Person wären in jedem Fall dezidiert begründet darzutun.