Es ist allerdings nicht einsehbar, weshalb die Vorinstanz - unter Beachtung der offensichtlichen Zweifel am tatsächlichen Verkehrswert - die Anordnung eines solchen einzig und alleine von der Kostenvorschussfrage abhängig machte. Selbst wenn ein neutrales Gutachten nicht wie bei strittigen Verfahren über die Handänderungssteuer zwingend angeordnet werden muss, wäre ein solches im Sinne einer vollständigen und richtigen Veranlagung mehr als nur angezeigt gewesen. 4.3 Die Vorinstanz ist dem ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz nicht hinreichend nachgekommen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen.