Wie die Akten zeigen, stand unter den Parteien im Vorverfahren ein unabhängiges Verkehrswertgutachten durchaus im Raum. Die Rekurrentin stellte sich einem solchen nicht per se entgegen (vgl. Schreiben des Vertretes vom 25. November 2008). Es ist allerdings nicht einsehbar, weshalb die Vorinstanz - unter Beachtung der offensichtlichen Zweifel am tatsächlichen Verkehrswert - die Anordnung eines solchen einzig und alleine von der Kostenvorschussfrage abhängig machte.