Insgesamt betrachtet weist es keinen hohen Beweiswert auf. 4.2 Zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse kann ein Sachverständiger beigezogen werden. Dieser vermittelt durch ein Gutachten Grundlagen, deren Wahrnehmung besonderes Fachwissen erfordert. Eine Expertise ist somit dann von Belang, wenn die Sachkenntnisse der Behörde für eine sichere Beurteilung nicht ausreichen. Das Kantonale Steuerrecht sieht - und hier ist der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu folgen - einzig bei streitigen Verkehrswerten im Verfahren über die Handänderungssteuer die Anordnung eines Gutachtens vor (vgl. § 214 Abs. 2 StG).